Kündigungs-schutzklage: Ablauf, Voraussetzungen und Tipps
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Voraussetzungen: Wann und für wen gilt Kündigungsschutz?
- Geltungsbereich: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
- Es gilt grundsätzlich in Betrieben mit mehr als zehn regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern (sog. Kleinbetriebsklausel, § 23 Abs. 1 KSchG). Beträgt die Anzahl der Beschäftigten weniger als 10, bedarf die Kündigung nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG. Ein Schutz kann hier aber aufgrund grundrechtlicher Prinzipien aus § 242 BGB folgen.
- Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2004 angestellt waren („Altarbeitnehmer“), genießen diesen Schutz ab mehr als fünf Mitarbeitern.
- Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG).
- Sonderkündigungsschutz: Für bestimmte Personengruppen gelten weitere Sonderregelungen, z.B. für werdende Mütter (Mutterschutzgesetz), Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder.
- Zählweise der Arbeitnehmer: Teilzeitkräfte werden bei der Berechnung anteilig (z.B. 0,5 bei unter 20 h die Woche oder 0,75 bei 20 – 30 h die Woche, berechnet)
- Geltungsbereich: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
Fristen beachten: Die 3-Wochen-Regel
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
- Klageeinreichung
- Gütetermin: Kurz nach Klageeinreichung findet ein sog. Gütetermin statt, der die außergerichtliche Einigung zum Ziel hat. Oft geht es hierbei um den Abschluss eines Vergleichs (z.B. durch Zahlung einer Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses). In der Praxis können dadurch über 80 % der Verfahren beendet werden.
- Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, folgt ein Kammertermin, in dem die Parteien erneut verhandeln und das Gericht über die Rechtslage entscheidet. Das Gericht prüft insbesondere ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
- Urteil: wenn keine Einigung erzielt wird.
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Das sind die Prüfschritte des Gerichts:
- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
- Soziale Rechtfertigung der Kündigung: Die Anforderungen orientieren sich anhand der Art der Kündigung.
- Personenbedingte Kündigung: Gründe liegen in der Person, die nicht steuerbar sind (z.B. längere Krankheit)
- Verhaltensbedingte Kündigung: Dem Arbeitnehmer wird ein objektiv steuerbares Fehlverhalten vorgeworfen. Eine wirksame Abmahnung, die das fehlerhafte Verhalten sowie die Konsequenzen benennt, ist unentbehrlich.
- Betriebsbedingte Kündigung zu unterscheiden. Wenn ein Arbeitsplatz wegfällt und eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb nicht möglich ist, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Hier hat der Arbeitgeber noch eine Sozialauswahl zu treffen.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Streitwert, der meist mit drei Bruttomonatsgehältern bemessen wird. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn ein Urteil zustande kommt. Wenn die Klage also zurückgenommen oder ein Vergleich geschlossen wird, entfällt die Gebühr. Dies ist ein bedeutender Unterschied zum einfachen Zivilprozess.
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