Digitale Coaching-Verträge: BGH-Urteil revolutioniert den Markt – Ihre Rechte und Pflichten als Coaching-Anbieter oder Teilnehmer
Sie sind Anbieter von Online-Coachings oder Mentoring-Programmen oder haben ein solches Programm gebucht und fragen sich, welche rechtlichen Konsequenzen das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Sie hat? Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) eine wegweisende Klärung für den gesamten Markt digitaler Coaching- und Mentoring-Angebote geschaffen. Dieses Urteil weitet den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erheblich aus und hat weitreichende Folgen für die Gültigkeit von Coaching-Verträgen.
Wann ist ein Coaching-Vertrag nichtig? Das FernUSG und Online-Angebote
Bislang herrschte oft Unsicherheit, ob und wann digitale Coaching-Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen. Viele Anbieter gingen davon aus, dass ihre Programme, insbesondere im Business-to-Business (B2B)-Bereich oder bei Inhalten für Selbstständige und Unternehmer, nicht betroffen sind. Das BGH-Urteil stellt nun klar: Auch hochpreisige Business-Mentoring-Programme, die hauptsächlich online stattfinden und eine Lernkontrolle durch den Anbieter beinhalten, können dem FernUSG unterliegen.
Im konkreten Fall ging es um ein 9-monatiges „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ im Wert von 47.600 Euro. Das Programm umfasste Online-Meetings, Lehrvideos, Hausaufgaben, Workshops und Einzelbetreuung. Entscheidend war, dass der Anbieter keine Zulassung nach dem FernUSG besaß. Der BGH urteilte, dass solche digitalen Coaching- und Mentoring-Verträge ohne die gesetzlich erforderliche Zulassung nach dem FernUSG nichtig sind. Das bedeutet:
- Überwiegende Fernkommunikation: Wenn die Vermittlung der Lerninhalte hauptsächlich über digitale Kanäle erfolgt, wie bei Online-Calls oder Videos.
- Verpflichtung zur Lernkontrolle: Schon die Möglichkeit, in Online-Calls Fragen zu stellen, kann als ausreichende Lernkontrolle gewertet werden.
- Anwendung auch auf Unternehmer: Das Gesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Selbstständige und Unternehmer, sofern die Voraussetzungen des FernUSG erfüllt sind.
Das Ziel des FernUSG ist es, Teilnehmer vor unseriösen Angeboten zu schützen und die Qualität im Weiterbildungssystem zu fördern. Mit diesem Urteil wird die gesamte Branche der Digital-Coachings und Online-Mentorings wesentlich strenger reguliert als bisher angenommen.
Ihre Rechte als Teilnehmer: Geld zurückfordern bei ungültigen Coaching-Verträgen
Für Teilnehmer digitaler Coaching-Programme hat dieses Urteil erhebliche Auswirkungen: Fehlt eine erforderliche Zulassung des Anbieters nach dem FernUSG, kann Ihr Coaching-Vertrag nichtig sein. Das bedeutet, Sie könnten die bereits gezahlten Gebühren zurückfordern. Dies ist ein immenser Schutz für alle, die in teure Online-Programme investieren.
Wenn Sie ein Online-Coaching abgeschlossen haben und unsicher sind, ob Ihr Vertrag betroffen ist, sollten Sie dringend eine rechtliche Überprüfung in Betracht ziehen. Zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen, um Ihre individuellen Ansprüche zu klären.
Ihre Pflichten als Anbieter: Zulassung nach FernUSG jetzt prüfen
Als Anbieter von digitalen Lernangeboten, insbesondere im Coaching-Bereich, sind Sie nun klar in der Pflicht: Sie müssen künftig eine Zulassung gemäß FernUSG einholen. Das Urteil macht deutlich, dass die fehlende Zulassung zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen kann, bis hin zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge und der Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Entgelte. Dies betrifft nicht nur Verträge mit Verbrauchern, sondern ausdrücklich auch den B2B-Bereich.
Dieses Urteil ist ein klares Signal des Gesetzgebers zur Modernisierung und Anpassung des FernUSG an die digitale Realität. Es stärkt die Rechtssicherheit für Teilnehmer und erhöht den Kontrolldruck auf Anbieter.
Handlungsbedarf: Überprüfen Sie Ihre Coaching-Verträge und holen Sie sich rechtlichen Rat!
Egal, ob Sie Teilnehmer oder Anbieter eines Online-Coachings sind – dieses BGH-Urteil betrifft Sie direkt.
- Als Teilnehmer: Wenn Sie ein Online-Coaching abgeschlossen haben und der Anbieter keine FernUSG-Zulassung besitzt, könnten Sie Anspruch auf Rückzahlung Ihrer Gebühren haben.
- Als Anbieter: Überprüfen Sie umgehend, ob Ihre digitalen Lernangebote unter das FernUSG fallen und ob Sie die erforderliche Zulassung besitzen. Passen Sie Ihr Angebot bei Bedarf an, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Bildungsleistungen haben sich grundlegend geändert. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite – kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch! Vereinbaren Sie noch heute einen Termin, um Ihre spezifische Situation zu besprechen und rechtliche Klarheit zu schaffen.


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